Satzung City-Marketing Köln e.V.

Satzung §1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "CITY-MARKETING KÖLN e.V.". Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 12329 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.'
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung der Stadt Köln zu fördern. Insbesondere sollen langfristig die Anziehungskraft und die zentrale Bedeutung der Stadt Köln als Ort des Einkaufens, der Arbeit, der Kultur, der Bildung, der Freizeit und des Wohnens gesteigert werden.

  • Entwicklungskonzepte für die Stadt Köln - in Zusammenarbeit vonWirtschaft, Politik und Verwaltung - erarbeiten;
  • Öffentlichkeitsarbeit betreiben, um
    • Die Bedeutung der Stadt Köln für die Gesamtregion herauszustellen
    • das Bild der Stadt Köln zu verbessern
    • die Identifikation der Geschäftsleute und Bewohner mit der Stadt Köln zu stärkenden
    • den ökonomischen Wert der Stadt Köln zu erhöhen
    • die Arbeit bestehender Interessengemeinschaften und Vereinigungen in Köln, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen, unterstützen, mit Ihnen zusammenarbeiten und sich für die Koordinierung entsprechender Aktivitäten, vor allem von öffentlichen Trägern und Privatpersonen zur Verfügung stellen.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht werden durch:

(a) den Aufbau und die Pflege von regelmäßigen und langfristigen Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen wichtigen Handlungsträgern der Stadt.
(b) die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadt Köln zur Außendarstellung der Stadt (Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Werbung). Die Herausgabe von Publikationen oder Unterstützung von Publikationen mit derselben Zielsetzung.
(c) die Entwicklung, Formulierung, Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen (z. B. Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettbewerbe), die der Steigerung der Attraktivität Kölns dienen. Die Entwicklung von Maßnahmen umfasst die Beobachtung der entsprechenden Aktivitäten in Wettbewerbs- und Leistungsangeboten anderer Städte.
(d) die Vorbereitung und die Vergabe von Aufträgen für Analysen und Gutachten, auf deren Basis CITY-MARKETlNG KÖLN eigene Konzepte weiterentwickelt (z. B. Image- und Standortanalysen, Marketing-Konzepte).
(e) die Beratung und ggf. Unterstützung von Trägern privater Maßnahmen (z. B. Straßenfeste, Tage der offenen Tür, Jubiläen), die geeignet sind, die Attraktivität Kölns zu erhöhen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die üblichen Straßenfeste, Weihnachtsbeleuchtung oder sonstige Maßnahmen, die bevorzugt einzelnen Bereichen der Stadt Köln zugute kommen, dürfen nicht aus Mitteln des Vereins finanziert werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand abschließend darüber, ob die Verwendung von Vereinsmitteln möglich ist.
Der Vorstand kann diese Frage auch den Mitgliedern zur abschließenden Entscheidung in einer Mitgliederversammlung vorlegen. Eine solche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn derartige regionale Maßnahmen durch hieran interessierte Mitglieder - in der Regel die jeweils örtlichen Anlieger - gesondert außerhalb der normalen Beitragszahlung finanziert werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, insbesondere auch Banken, Freiberufler, Vereine und Verbände werden, die der Stadt Köln verbunden sind. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zu Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist;
  • durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;
  • durch Ausschluss wegen Vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§4 Gremien des Vereins

(1) Gremien des Vereins sind der Vorstand, Beirat und die Mitgliederversammlung.


§5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • drei Stellvertreter/innen und
  • mindestens vier bis sieben Beisitzer/innen.

Ein Mitglied des Vorstandes übernimmt die Kassenführung, sofern die Aufgabe nicht an die/den Geschäftsführer/in übertragen ist.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigte Personen gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Findet zwischenzeitlich keine Mitgliederversammlung statt, so verlängert sich die Amtsperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden gemeinsam mit seinen Stellvertretern oder von den beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann der/dem Geschäftsführer/in auch Alleinvertretungsvollmacht geben. Im Falle der Alleinvertretungsvollmacht bedürfen Erklärungen, die eine Verpflichtung im Werte ab 3.000,00 DM begründen, einer Zweitunterschrift eines der vorerwähnten Vorstandsmitglieder.
(5) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung;
  • Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Besetzung des Beirates;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Ein-/Besetzung von Arbeitsausschüssen.

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen.
(7) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.
(8) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
(9) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer gegen Entgelt bestellen.

Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen.


§6 Beirat

(1) Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und nach außen.

Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch:
(a) Beratung der vom Vorstand vorgesehenen Aktivitäten;
(b) Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

(2) Die Beiratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören undkönnen sich nicht vertreten lassen. Beiratsmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist.
(3) Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand insbesondere Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen ein. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.
(4) Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen werden.


§7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung des Jahresbudgets;
  • Wahl des Vorstandes;
  • Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 (3) dieser Satzung;
  • Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte einmal im Jahr, mindestens aber im Abstand von zwei Jahren, mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, d.h. mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mit der satzungsgemäßen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.


§8 Prüfung der Kassengeschäfte

(1) Die Prüfung der Buchhaltung erfolgt jährlich stichprobenweise durch die Kassenprüfer. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungsfeststellungen und stellen den Antrag zur Entlastung des Vorstandes.


§9 Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2) Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung ist die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. Die Beiträge werden im Regelfall durch Lastschriftverfahren eingezogen.


§10 Ausschüsse
(1) Zur Erfüllung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, an denen sich Mitglieder und Nichtmitglieder beteiligen können. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. Mindestens ein Ausschussmitglied muss auch Vorstandsmitglied sein. Vorstandsmitglieder haben das Recht, Beschlüsse des Ausschusses dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand ist auch von sich aus weisungsbefugt, durch ihn sind die Ausschussmitglieder zu bestellen.


§11 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(2) Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Registergericht angeregt werden oder Satzungsänderungen, die den Umfang der Vollmacht des Geschäftsführers betreffen, können vom Vorstand vorgenommen werden, sofern sie dem Zweck des Vereins (§ 2) dienlich sind.


§12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
(3) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederdie Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(5) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an ähnliche Vereine oder gemeinnützige Einrichtungen. Dies bestimmt der Vorstand.


§13 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Satzung wurde am 25.06.2001 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.